2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 6'500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 468.00, und den Auslagen von Fr. 250.00, zusammen Fr. 7'218.00, sind zu 4/5 (Fr. 5'774.40) von den Beschwerdeführenden in solidarischer Haftbarkeit und zu 1/5 (Fr. 1'443.60) von der Gemeinde Q. zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss wird den Beschwerdeführenden angerechnet. 3. Die Beschwerdeführenden haben der Gemeinde Q. einen Parteikostenersatz von Fr. 4'300.00 (inklusive MWST und Auslagen) zu bezahlen.