Unter Beachtung dieser Vorgaben scheint dem Gericht eine Entschädigung von Fr. 7'200.00 (Grundentschädigung Fr. 8'000.00, Reduktion hoher Streitwert 10 %) als angemessen. Die Beschwerdeführenden haben der Gemeinde 3/5 des gerichtlich festgesetzten Parteikostenersatzes, demzufolge gerundet Fr. 4'300.00 (inklusive Auslagen und MWST), zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.