12a Abs. 1 AnwT). Diese Norm ist entgegen dem Wortlaut auch anzuwenden, wenn das Gemeinwesen obsiegt (AGVE 2011 S. 247 ff.). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag, inklusive Auslagen und MWST, festgelegt (§ 8c AnwT). Für den vorliegend massgebenden Streitwert von Fr. 153'000.00 gibt der Pauschalrahmentarif eine Entschädigung zwischen Fr. 5'000.00 und - 38 - Fr. 15'000.00 vor (§ 8a Abs. 1 lit. a AnwT). Ein Streitwert über Fr. 100'000.00 gilt nach der Praxis des Gerichts als hoch, weshalb die Entschädigung reduziert wird (§ 12a Abs. 1 AnT). Aufwand und Schwierigkeit des vorliegenden Falles werden als mittel beurteilt.