Die Beschwerdeführenden haben demnach 4/5 der Verfahrenskosten in solidarischer Haftung zu übernehmen, wobei ihnen der geleistete Kostenvorschuss anzurechnen ist. 14.2. 14.2.1. Der Parteikostenersatz wird nach denselben Grundsätzen verlegt (§§ 29 und 32 Abs. 2 VRPG), wobei die Quoten bei teilweisem Obsiegen verrechnet werden (AGVE 2011 S. 247). Unter Berücksichtigung der Gehörsverletzung obsiegt die Gemeinde zu 4/5. Die Beschwerdeführenden haben demnach 3/5 (4/5 – 1/5) des Parteikostenersatzes zu bezahlen.