12.1.) sowie unter den Grundeigentümern (Erw. 12.2.) nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten war. - 37 - 14. 14.1. Die Verfahrenskosten sind nach Ausgang des Verfahrens auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Gemeinde Q. hat zwar obsiegt, wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (kein Einspracheprotokoll erstellt, vgl. Erw. 2.4.) hat sie aber dennoch einen Anteil der Kosten zu übernehmen. Nach Praxis des Gericht beträgt dieser 20 % (vom Verwaltungsgericht bestätigt in VGE WBE.2013.260 vom 24. März 2014 in Sachen EG S. gegen L.A., Erw. 3.2.).