5.5.6.), dass den Grundstücken der Beschwerdeführenden ein Sondervorteil erwächst (Erw. 8.4.), dass der Perimeter in Bezug auf den Gehweg im obersten Strassenabschnitt falsch ist (Erw. 9.4.), dass dieser Fehler die Beschwerdeführenden nicht belastet (Erw. 9.6.), dass die Anwendung des SR auf die zweite Ausbauetappe weder willkürlich ist, noch das Gleichbehandlungsgebot verletzt (Erw. 10.2.3.), dass die ungleiche Kostenbeteiligung beim Gehweg nicht zu einem Beitragsverzicht führt (Erw. 10.3.), dass kein berechtigtes Vertrauen verletzt wurde (Erw. 11.5.) und dass die Kostenaufteilungen zwischen Gemeinde und Grundeigentümern (Erw. 12.1.) sowie unter den Grundeigentümern (Erw.