13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Protokollierungspflicht verletzt wurde (Erw. 2.5.), dass auf den Antrag auf Aufhebung des Beitragsplans nicht einzutreten ist (Erw. 4.2.), dass die X-Strasse eine Quartiersammelstrasse ist (Erw. 5.4.3.), die erst mit dem Ausbau zu einer gesetzeskonformen Erschliessung wurde (Erw. 5.5.4.2. f.), dass die Arbeiten am obersten Strassenabschnitt nicht beitragspflichtig sind (Erw. 5.5.5.2.), dass der Bau des Gehwegs (in beiden Abschnitten) beitragspflichtig ist (Erw. 5.5.6.), dass den Grundstücken der Beschwerdeführenden ein Sondervorteil erwächst (Erw.