Die Gemeinde übernimmt 70 % der Kosten, wie in § 25 SR für Quartiersammelstrassen vorgesehen. Dabei handelt es sich nach Wissen des Gerichts im kantonalen Quervergleich um einen grosszügigen Ansatz. Die den Anstössern auferlegten 30 % entsprechen der Mindestbeteiligung an die Kosten von Anlagen der Groberschliessung gemäss Bundesrecht (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz [VWEG, SR 843.1] vom 30. November 1981). Die Kostenaufteilung zwischen Privaten und Gemeinde wurde korrekt vorgenommen. Das wird von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten.