Bei einer Neuauflage eines Beitragsplans dürfen auch Grundstücke in den Perimeter einbezogen werden, die bei der Erstauflage unbelastet geblieben sind, vorausgesetzt, mit den Bauarbeiten wurde noch nicht begonnen (vgl. SchKE 4-BE.2011.4/5 vom 29. Februar 2012 in Sachen M.M. u. H.M. gegen EG L., Erw. 4.3. mit weiteren Hinweisen).