Eine Gemeinde sei sodann verpflichtet – nicht nur berechtigt – von den Grundeigentümern Beiträge für den Strassenbau zu erheben (§ 34 Abs. 1 BauG). Die privaten Interessen an der Rechtssicherheit und am Fortbestand der bisherigen Ordnung seien dagegen im Zusammenhang mit der Auflage von Beitragsplänen gering, solange der Beitragsplan bzw. die Summe der Einzelverfügungen noch nicht insgesamt rechtskräftig seien (SchKE vom 6. Dezember 2006, auszugsweise publiziert in AGVE 2006 S. 357 ff.).