dürfe nicht zu Lasten des allgemeinen Steuersubstrats auf die ihr gesetzlich zustehenden Kausalabgaben verzichten. Sie habe zudem bei den Erschliessungsabgaben ein gewichtiges Interesse an der rechtsgleichen Behandlung der Betroffenen. Eine Gemeinde sei sodann verpflichtet – nicht nur berechtigt – von den Grundeigentümern Beiträge für den Strassenbau zu erheben (§ 34 Abs. 1 BauG).