Unter dem Blickwinkel des Widerrufsrechts ergibt sich jedoch kein anderes Ergebnis. Nach § 37 Abs. 1 VRPG können Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, durch die erlassende Behörde oder die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegt. Ob der strittige Protokollnachtrag tatsächlich ein Entscheid im Sinne des Gesetzes ist, kann dahin gestellt bleiben. Er entsprach auf jeden Fall nicht der Rechtslage.