11.4.3. Der Gemeinderat hat seine Ansicht betreffend Beitragserhebung für den Ausbau der X-Strasse in seiner neuen Zusammensetzung geändert (Protokoll S. 13). Nach Meinung der Beschwerdeführenden hätte er dies nur unter den Voraussetzungen des Widerrufsrechts tun dürfen.