11.3. Art. 9 BV verpflichtet die staatlichen Organe, jede Person ohne Willkür und nach Treu und Glauben zu behandeln. Er verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörde. Gemäss Bundesgericht (Urteil 2C_117/2010 vom 17. August 2010 Erw. 5.3.1) ist das Vertrauen berechtigt, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;