mindest konkludent, mitgeteilt worden, dass bei der Sanierung der X- Strasse keine Kosten zu Lasten der Grundeigentümer entstünden. Von der an der Gemeindeversammlung vom 15. Juni 2012 geäusserten Absicht hätte der Gemeinderat nur abweichen dürfen, wenn die Voraussetzungen eines Widerrufs vorgelegen hätten (Beschwerde S. 10 ff.; Schreiben vom 1. Juni 2015).