Die Auskunft oder Zusicherung einer Behörde (selbst eine falsche) könne unter Umständen ein Abweichen vom materiellen Recht gebieten. Das setze voraus, dass die Auskunft für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Darstellung des Sachverhalts vorbehaltlos erteilt werde, die auskunftgebende Amtsstelle dafür zuständig sei, die anfragende Person die Unrichtigkeit nicht habe erkennen können und im Vertrauen auf die Auskunft eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen habe. Weiter dürfe sich die Rechtslage seit der Auskunftserteilung nicht geändert haben. Diese Voraussetzungen seien vorliegend mehrfach erfüllt.