Es bleibt festzuhalten, dass die ungleiche Kostenbeteiligung am Gehweg im mittleren und obersten Abschnitt nicht zu einer Gleichbehandlung im Unrecht im Sinne einer Entlassung aus dem Perimeter, d.h. zur Aufhebung einer berechtigten Beitragserhebung führen darf. 11. 11.1. Der Vertreter der Beschwerdeführenden macht weiter eine Verletzung des Vertrauensschutzes geltend. Den Beschwerdeführenden bzw. deren - 31 - Rechtsvorgängern sei vom Gemeinderat zugesichert worden, dass sie keine Perimeterbeiträge an den Ausbau der X-Strasse werden zahlen müssen (Beschwerde S. 11).