Werden im Beitragsplan fälschlicherweise Grundstücke nicht belastet, ist der Fehler nicht dadurch zu beheben, dass die korrekterweise Belasteten nun auch von den Beiträgen befreit werden. Andernfalls würden den Gemeinden wegen geringer Fehler Einnahmen entgehen, auf die sie angewiesen sind und auf die sie von der Sache her Anspruch haben. Die angefochtenen Beiträge sind stattdessen, wie bereits ausgeführt (Erw. 9.5.1. f.), anhand des korrigierten Perimeters neu zu rechnen. Vorliegend erübrigt sich das, nachdem die Kosten des obersten Abschnitts des Gehwegs bereits von der Gemeinde getragen werden bzw. nicht im Beitragsplan enthalten sind.