Die Behauptung des Gemeinderats, strikte am SR festhalten zu wollen (Erw. 10.2.), verliert an Glaubwürdigkeit, wenn er im selben Projekt nicht von allen die nach SR geschuldeten Beiträge gleichermassen einfordert. Für eine Gleichbehandlung im Unrecht genügt das aber nicht. Eine ständige gesetzwidrige Praxis und der Wille, an dieser festzuhalten - als Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes (Erw. 10.2.1.), lassen sich daraus nicht ableiten.