10.2.3. Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Erhebung von Beiträgen beim Ausbau der zweiten Etappe der X-Strasse unter Anwendung des SR weder willkürlich ist, noch das Gleichbehandlungsgebot verletzt. 10.3. Eine Ungleichbehandlung kann dem Gemeinderat bei der Belastung der Anstösser mit Beiträgen an den Gehweg vorgehalten werden. Während er von den Anstössern des mittleren Abschnitts Beiträge an die Kosten des Gehwegs verlangt, müssen sich die Anstösser im obersten Abschnitt ohne ersichtlichen Grund und insbesondere auch ohne jegliche Begründung nicht an den Gehwegkosten beteiligen. Unbestreitbar erlangen auch Letztere einen Sondervorteil daraus.