Die Etappierung hat in Bezug auf die Gleichbehandlung keine Auswirkung. Nur weil die Anstösser der zuerst ausgebauten Etappe unter altem Recht beitragsfrei blieben, bedeutet nicht, dass die Anstösser der später unter neuem Recht ausgebauten Etappe nicht belastet werden dürfen. Wenn sie, wie alle übrigen von Strassenbauten Betroffenen, dem heute geltenden - 30 - Recht unterworfen werden, ist das auch nicht unangemessen im Sinne von § 16 Abs. 1 SR.