10.2.2. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Gemeinderat bei Erhebung von Baubeiträgen das einschlägige, aktuelle Reglement anzuwenden hat (Bindung an das geltende Recht). Alle Grundeigentümer, die heute durch die Erstellung oder Verbesserung einer Erschliessungsanlage einen Sondervorteil erlangen, sollen gleich behandelt werden.