Aus Gründen der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots sowie des Vertrauensschutzes kann es unter Umständen aber verfassungsrechtlich geboten sein, eine angemessene Übergangsregelung zu schaffen (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60 mit Hinweisen). Übergangsfristen haben jedoch nicht den Zweck, die Betroffenen möglichst lange von der günstigeren bisherigen Regelung profitieren zu lassen, sondern einzig, ihnen eine angemessene Frist einzuräumen, sich an die neue Regelung anzupassen (BGE 134 I 40).