Daneben gilt aber auch das Gesetzmässigkeitsprinzip, gemäss welchem Behörden in ihrem Handeln an das Gesetz gebunden sind (vgl. § 2 der Verfassung des Kantons Aargau [KV, SAR 110.000] vom 25. Juni 1980; § 2 Abs. 1 VRPG). Das soll gewährleisten, dass Verwaltungsbehörden in ähnlich gelagerten Fällen gleich entscheiden. Das Gesetz ist Grundlage des rechtsgleichen Handelns der Behörden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 373). Wird das Gesetz geändert, liegt die Ungleichbehandlung - 29 -