10.2.1. Der Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist. Das Gleichheitsprinzip verbietet unterschiedliche Regelungen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zu Grunde liegen. Es untersagt aber auch die rechtliche Gleichbehandlung von Sachverhalten, die sich wesentlich, d.h. in Bezug auf die relevanten Tatsachen, unterscheiden (Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., N 495; BGE 132 I 162 f.).