Die Änderung einer gesetzlichen Grundlage gehe dem Rechtsgleichheitsgebot vor. Sie stehe auch der Annahme eines Härtefalls im Sinne von § 16 Abs. 1 SR entgegen (Vernehmlassung S. 8). Der heutige Gemeinderat wolle sich streng an das Reglement halten. Es gebe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, weshalb die Beschwerdeführenden aus allfälligen früheren Abweichungen vom SR nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten. An einer reglementswidrigen Praxis, sollte es sie gegeben haben, werde nicht festgehalten (Schreiben vom 15. Juni 2015).