Bis zum Erlass des SR am 30. November 2001 sei in Q. eine Kostenbeteiligung mangels genügender gesetzlicher Grundlage nicht zulässig gewesen (Vernehmlassung S. 8). Es seien dennoch Grundeigentümer zu Beiträgen verpflichtet worden (z.B. am XL), weil noch nicht bekannt gewesen sei, dass die bestehenden bundes- und kantonalrechtlichen Grundlagen, auf welche sich die Gemeinde gestützt habe, ungenügend gewesen seien (Vernehmlassung S. 11 mit Hinweis auf AGVE 1999 S. 179 [richtig wohl AGVE 1998 S. 179 ff. welcher in AGVE 1999 S. 148 ff. bestätigt wurde]).