10.2. Der Vertreter der Gemeinde hält dem entgegen, die ungleiche Behandlung der Anlieger der verschiedenen Etappen sei die Folge einer Rechtsänderung (neues SR), nicht der Etappierung. Es sei früher in vielen Gemeinden üblich gewesen, keine Erschliessungsbeiträge zu erheben. Bis zum Erlass des SR am 30. November 2001 sei in Q. eine Kostenbeteiligung mangels genügender gesetzlicher Grundlage nicht zulässig gewesen (Vernehmlassung S. 8).