Es liege ein Fall von § 16 SR vor (Härtefall- bzw. Unangemessenheitsklausel). Zudem sei der Gemeinderat in anderen Fällen unter Hinweis auf eine altrechtliche Praxis bei der Strassenfinanzierung vom SR abgewichen (Übernahme Gemeindeanteil). Es sei auch im vorliegenden Verfahren ein Ausnahmetatbestand zu bejahen, weshalb von den Beschwerdeführenden keine Beiträge erhoben werden dürften (Beschwerde S. 20 f.). Es sei analog dem Vorgehen beim Beitragsplan XL vom SR abzuweichen, um die Anrainer des oberen und des unteren Abschnitts der X-Strasse gleichzustellen.