10. 10.1. Der Vertreter der Beschwerdeführenden trägt weiter vor, die Gemeinde verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot und das Gebot von Treu und Glauben. Die vom Gemeinderat beschlossene Etappierung des Strassenausbaus bevorzuge die Grundeigentümer im früher ausgebauten Abschnitt, weil damals die Kosten nicht auf diese überwälzt worden seien. Die heutigen Beschwerdeführenden hätten auf den Etappierungsbeschluss keinen Einfluss gehabt. Es erscheine daher willkürlich, nur im heute zu erneuernden Abschnitt Beiträge zu erheben. Es liege ein Fall von § 16 SR vor (Härtefall- bzw. Unangemessenheitsklausel).