Perimeterausdehnung nicht mehr belangt werden. Deren Beiträge sind jeweils von der Gemeinde zu übernehmen (SchKE 4-BE.2011.4/5 vom 29. Februar 2012 in Sachen M.M. u. H.M. gegen EG L., Erw. 4.3. mit weiteren Hinweisen; vgl. AGVE 2010 S. 127 ff. insbes. S. 133.). Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass die Grundeigentümer im obersten Abschnitt der X-Strasse nicht nachträglich an den Kosten des Gehwegs in diesem Abschnitt beteiligt werden können. Deren Anteil ist von der Gemeinde Q. zu tragen.