9.3.3. Die Grundstücke im obersten Abschnitt der X-Strasse wurden ebenfalls nicht in den Beitragsperimeter einbezogen. Wie bereits ausgeführt (Erw. 5.7.7.), wurde dieses Teilstück nur oberflächlich bearbeitet. Das Ausgeführte bewirkt keinen Sondervorteil und berechtigt daher nicht zur Erhebung eines Erschliessungsbeitrags. Die Anstösser dieses Abschnitts haben nicht dasselbe erhalten wie jene des mittleren Abschnitts. Ob sie über - 26 - eine normkonforme Strassenerschliessung verfügen, ist offen, braucht unter den gegebenen Umständen in diesem Verfahren aber nicht abgeklärt zu werden.