Beim sukzessiven Ausbau einer längeren Strasse sei es nicht sinnvoll, jedes Mal die Anlieger der gesamten Strasse mit Beiträgen zu belasten. Es sei Praxis in der Gemeinde Q., nur die Anlieger der jeweiligen Etappe zu belasten (Vernehmlassung S. 7). 9.2. Die X-Strasse wurde in Etappen ausgeführt. Die früheren Etappen wurden vor Geltung des SR ausgebaut. Entsprechend der damaligen Rechtsgrundlagen wurden von den Anstössern keine Beiträge erhoben.