Der Vertreter der Gemeinde führt dazu aus, nach der Gemeindepraxis würden die Anlieger von Erschliessungsstrassen, die in eine Sammelstrasse einmündeten, nicht in den Beitragsplan für die Sammelstrasse einbezogen. Sie hätten die Kosten "ihrer" Erschliessungsstrasse zu 100 % zu tragen. Wo eine Strasse in Etappen realisiert oder ausgebaut werde, müsse es zulässig sein, nur die jeweiligen Anlieger der entsprechenden Etappe der Beitragspflicht zu unterwerfen. Beim sukzessiven Ausbau einer längeren Strasse sei es nicht sinnvoll, jedes Mal die Anlieger der gesamten Strasse mit Beiträgen zu belasten.