O., S. 41). Es wird ja auch nicht der entstehende Sondervorteil (namentlich genügende Erschliessung als Überbauungsvoraussetzung) abgeschöpft, sondern es werden lediglich die bei der Schaffung der Anlagen angefallenen Kosten verteilt (Alexander Ruch, Die Bedeutung des Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge, in ZBl 1996 S. 538 ff.). Es liegt auf der Hand, dass die Erschliessungskosten tiefer als der dadurch geschaffene Mehrwert sein müssen; bei einer auch nur annähernd gleichwertigen Ausgangslage würde im Regelfall auf den Ausbau verzichtet. - 24 -