8.3.4. Der Sondervorteil, der einem Grundstück aus einer Erschliessung erwächst, muss nicht beziffert werden (vorne Erw. 7.4.; AGVE 2002, S. 496 mit weiteren Hinweisen). Meist fehlt es ohnehin an den nötigen Vergleichszahlen und die durch den Strassenbau bewirkte Wertzunahme lässt sich nicht zuverlässig von den anderen Wertsteigerungsfaktoren trennen (Knecht, a.a.O., S. 41).