Gemäss Verwaltungsgericht führt selbst widersprüchliches Verhalten des Gemeinderats nicht ohne weiteres zur Aufhebung des Erschliessungsbeitrags. In solchen Fällen könnte es sich aber rechtfertigen, den betroffenen Grundeigentümern einen Überbauungsrabatt von maximal einem Drittel zuzugestehen (VGE WBE.2006.30 in Sachen N.B. vom 5. Juli 2007, Erw. 6.2.3.).