Eine Erweiterung des Betriebs war aber nicht beabsichtigt. Das Bundesgericht erwog, dass die Beiträge in diesem konkreten Fall ausnahmsweise unverhältnismässig - 23 - sein könnten, solange das bisherige Gewerbe weiter betrieben werde. Die Frage musste vom Gericht aber nicht beantwortet werden (Erw. 3i des Entscheids).