8.3.2. In dem vom Vertreter der Beschwerdeführenden angerufenen Entscheid (Bundesgerichtsentscheid 1P.721/1999 vom 14. März 2000, Erw. 3e letzter Absatz) führt das Bundesgericht aus, für den Einbezug von bereits überbauten Grundstücken in den Quartierplan sei nicht einzig auf die durch die vorgesehene Erschliessung objektiv ermöglichte bessere Ausnützung, sondern auch auf die subjektive Situation der betroffenen Eigentümer abzustellen. Es ging um ein Grundstück mit Gewerbebetrieb, das noch Baureserven hatte. Die geplante Erschliessung hätte der Überbauung des noch ungenutzten Grundstückabschnitts ebenfalls gedient. Eine Erweiterung des Betriebs war aber nicht beabsichtigt.