8.3. 8.3.1. Wie bereits ausgeführt (Erw. 5.5.7.), wurde der mittlere Abschnitt der X- Strasse mit dem Ausbau erstmals plan- und gesetzeskonform erstellt und mit einem Gehweg ergänzt. Das anstossende Gebiet wird nun der zulässigen Nutzung entsprechend verkehrsmässig erschlossen. Es erfährt dadurch einen wirtschaftlichen Sondervorteil (genereller Vorteil). Was für das Gebiet als solches gilt, gilt grundsätzlich auch für die einzelnen darin liegenden Grundstücke, unabhängig davon, ob sie schon überbaut sind o- der nicht (vorne Erw. 7.3.). Die belasteten Grundstücke der Beschwerdeführenden stossen alle direkt an den auszubauenden Abschnitt der X- Strasse an.