8.2. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, mit dem Ausbauprojekt werde die vorschriftgemässe Erschliessung realisiert, woraus den angrenzenden Grundstücken ein wirtschaftlicher Sondervorteil entstehe. Die Strasse habe bisher den Fundations- und Entwässerungsanforderungen nicht genügt. Auch habe der Gehweg gefehlt (Vernehmlassung S. 10).