noch bei einem Verkauf der Liegenschaften einen vermögenswerten Vorteil feststellen. Zudem habe der Gemeinderat seit Inkrafttreten des RPG verschiedene Bauten an der X-Strasse bewilligt. Er sei demnach selber auch von einer genügenden Erschliessung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG ausgegangen. Das ergebe sich auch aus der eingereichten Verkehrswertschätzung betreffend die Parzellen hhh und eee (Beschwerde S. 19; Schreiben vom 1. Juni 2015). Der Vertreter der Beschwerdeführenden weist auf die Rechtsprechung, insbesondere auf den Bundesgerichtsentscheid 1P.721/1999 vom 14. März 2000, hin.