5.5.7. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Strasse im mittleren Abschnitt erst als Folge des Ausbaus einen normkonformen Stand erreichte. Dadurch erfährt das Gebiet einen Sondervorteil, wofür Beiträge erhoben werden können. Die Arbeiten am obersten Abschnitt der X-Strasse vermögen keinen Sondervorteil auszulösen, weshalb sie nicht beitragspflichtig sind. Der neue Gehweg verbessert die Erschliessung in beiden Abschnitten; für den Sondervorteil können Beiträge erhoben werden.