Der Gehweg verbessert die Erschliessung für Fussgänger; er macht sie sicherer und komfortabler. Er entspricht einem Bedürfnis der Anwohner (vorne Erw. 5.5.2.) und verschafft dem angrenzenden Gebiet einen Sondervorteil. Das anerkennen im Grundsatz auch die Beschwerdeführenden (Beschwerde S. 16; Protokoll S. 14; Eingabe vom 1. Juni 2015 S. 3). Der Bau des Gehwegs berechtigt zur Erhebung von Beiträgen.