VSS-Normen entspreche (Protokoll S. 10 ff.). Diese Zweifel mögen berechtigt sein. Es braucht ihnen an dieser Stelle dennoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Die nur oberflächlichen Eingriffe in die Strasse des obersten Abschnitts der X-Strasse vermögen so oder anders keine Beitragspflicht auszulösen. Entweder war der Vorzustand der Strasse genügend und ist es heute noch, oder er genügte nicht, woran die Bauarbeiten nichts zu ändern vermochten. Die an diesem Abschnitt ausgeführten Arbeiten sind nicht geeignet, einen generellen Sondervorteil zu schaffen.