Sie sei beitragsrechtlich gleich zu behandeln, wie eine Sammelstrasse, die nur bis an die Bauzonengrenze führe. Die Publikation der zeitweisen Sperrung der Strasse während der Bauarbeiten in Q. habe keinen Einfluss auf die Qualifikation (Schreiben vom 27. April 2015). 5.4.2. Für die Beurteilung der Beschaffenheit öffentlicher Strassen sind die Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) als Richtlinien heranzuziehen (§ 41 der Bauverordnung [BauV; SAR 713.121] vom 25. Mai 2011; § 92 BauG). Diese unterscheiden verschiedene Strassentypen, für welche unterschiedliche Anforderungen gelten (vgl. VSS-Norm 640 040b Tabelle 2 [Ausgabe 1992]).