Dem widerspricht der Vertreter der Gemeinde. Der X-Strasse fehle die regionale und zwischenörtliche Bedeutung. Sie sammle den Verkehr eines Quartiers und einiger Höfe ausserhalb der Siedlung, letzteres habe aber untergeordnete Bedeutung (Vernehmlassung S. 10). Bei der X-Strasse dominiere die Quartiersammelfunktion. Dass sie von Einzelnen als Verbindungsstrasse von Gemeinde zu Gemeinde benutzt werde, ändere nichts an ihrem Charakter als Sammelstrasse – zumindest innerhalb des Siedlungsgebiets. Sie sei beitragsrechtlich gleich zu behandeln, wie eine Sammelstrasse, die nur bis an die Bauzonengrenze führe.