5.4.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden handelt es sich bei der X-Strasse um eine Verbindungsstrasse, also eine Basiserschliessung, die von der Gemeinde zu bezahlen sei. Sie sei mit der Z-Strasse vergleichbar, verbinde verschiedene Ortsteile und diene der Anbindung verschiedener Höfe ausserhalb Baugebiet (Beschwerde S. 14 f.). Ausserdem werde sie vom Berufsverkehr, insbesondere von Bewohnern des Quartiers, als Verbindung nach S. benutzt (Protokoll S. 13). - 13 -