5.3.3. Gestützt auf die Rechtsprechung kann auf eine Diskussion, ob ein Ausbau, eine Erneuerung oder eine erstmalige gesetzeskonforme Erschliessung gemacht wurde, verzichtet werden. Entscheidend für die Beitragserhebung ist, ob die X-Strasse heute den einschlägigen Normen genügt, ob dieser Zustand auf die ausgeführten Arbeiten zurückzuführen ist und ob den Betroffenen daraus ein Sondervorteil erwachsen ist. Das ist im Folgenden zu prüfen. 5.4. Die Anforderungen an eine Strasse variieren je nach Strassentyp. Die Parteien sind sich nicht einig, welchem Typ die X-Strasse zuzuordnen ist.