5.3.2. Strittig ist, ob die Strasse erstmals normkonform erstellt oder bloss erneuert wurde. Eine Erneuerung setzt voraus, dass etwas bereits in genügender Weise vorhanden war (AGVE 2001 S. 457 f.). Davon zu unterscheiden ist der Fall, wo eine Strasse den Erschliessungsanforderungen erstmals nach Durchführung eines Strassenbauprojekts genügt (AGVE 2001 S. 454). Die Anlage wird nicht bloss ersetzt und den aktuellen technischen Normen angepasst, sondern die Erschliessung wird überhaupt erstmals baugesetzkonform geschaffen.